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Führerscheintourismus / Rechtsmissbrauch bei Fahrerlaubniserwerb im Ausland ? Sachverhalt: Dem 1963 geborenen Kläger wurde wegen fahrlässigen Vollrausches die Fahrerlaubnis entzogen. Die angeordnete Sperrfrist endete am 22.01.2004.
Am 21.10.2003 beantragte der Kläger die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Daraufhin wurde der Kläger von der zuständigen Verwaltungsbehörde aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass zu erwarten sei, dass der Kläger auch zukünftig ein Kfz unter Alkoholeinfluß führen werde.
Am 06.09.2004 nahm der Kläger seinen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zurück. Am 31.01.2005 wurde dem Kläger in der Tschechischen Republik ein Führerschein zum Führen von Pkws ausgestellt. Der Kläger wurde am 26.04.2005 als Fahrer eines Pkws bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle festgestellt. Nachdem der Kläger daraufhin ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach Aufforderung der Verwaltungsbehörde nicht vorgelegt hat, aberkannte die Verwaltungsbehörde dem Kläger das Recht, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in der BRD Gebrauch zu machen. Hiergegen richtet sich die Klage. |
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